26d
E-ID
CH-LU
§ 11 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Protokollierung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 E-ID-Verordnung · Protokollierung
1. Die Zugriffe der Nutzerinnen und Nutzer auf das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal werden protokolliert.
2. Die Protokolldaten werden zwei Jahre aufbewahrt, oder spätestens bis zum Abschluss eines mit ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens.
3. Die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Informatik auf das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal werden protokolliert. Die Aufbewahrung der Protokolldaten richtet sich nach § 32 der Informatiksicherheitsverordnung vom 22. November 2016.
4. Alle Zugriffe auf die kantonale Einwohnerplattform werden protokolliert.