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26d E-ID CH-LU

§ 11 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Protokollierung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 11 E-ID-Verordnung · Protokollierung

1. Die Zugriffe der Nutzerinnen und Nutzer auf das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal werden protokolliert.

2. Die Protokolldaten werden zwei Jahre aufbewahrt, oder spätestens bis zum Abschluss eines mit ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens.

3. Die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Informatik auf das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal werden protokolliert. Die Aufbewahrung der Protokolldaten richtet sich nach § 32 der Informatiksicherheitsverordnung vom 22. November 2016.

4. Alle Zugriffe auf die kantonale Einwohnerplattform werden protokolliert.

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