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26d E-ID CH-LU

§ 10 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Supportstelle

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 10 E-ID-Verordnung · Supportstelle

1. Nutzerinnen und Nutzer, die Unterstützung bei der Nutzung des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals benötigen, können sich an die Supportstelle der Dienststelle Informatik wenden.

2. Die Supportstelle darf für diesen Zweck Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer bearbeiten und der zuständigen Behörde bekanntgeben.

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