26d
E-ID
CH-LU
§ 10 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Supportstelle
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 E-ID-Verordnung · Supportstelle
1. Nutzerinnen und Nutzer, die Unterstützung bei der Nutzung des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals benötigen, können sich an die Supportstelle der Dienststelle Informatik wenden.
2. Die Supportstelle darf für diesen Zweck Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer bearbeiten und der zuständigen Behörde bekanntgeben.