26d
E-ID
CH-LU
§ 1 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 E-ID-Verordnung · Zweck
1. Diese Verordnung regelt für eine befristete Testphase den Betrieb und die Nutzung eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals, mit deren Hilfe die Behörden elektronische Dienstleistungen erbringen können.