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26b CH-LU

§ 9 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Projekte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Informatiksicherheitsverordnung · Projekte

1. In allen Projekten für neue Anwendungen und Systeme, mit denen vertrauliche oder geheime Informationen bearbeitet werden, ist ein Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept zu erstellen. Die Dienststelle Informatik überwacht die Umsetzung der in den Projekten vereinbarten technischen Sicherheitsanforderungen.

2. Die Dienststelle Informatik plant die kantonalen Informatiksicherheitsprojekte. Sie unterstützt die Organe bei der Projektierung und Einrichtung einer sicheren Informatik.

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