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26b CH-LU

§ 8 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Klassifizierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Informatiksicherheitsverordnung · Klassifizierung

1. Die Organe klassifizieren Informationen und Informatikmittel nach folgenden Kriterien

a. * Verfügbarkeit: tiefe Anforderungen, erhöhte Anforderungen, hohe Anforderungen und sehr hohe Anforderungen,

b. Vertraulichkeit: öffentlich, intern, vertraulich und geheim,

c. * Integrität: tiefe Anforderungen, erhöhte Anforderungen und hohe Anforderungen,

d. * Nachvollziehbarkeit: tiefe Anforderungen, erhöhte Anforderungen und hohe Anforderungen.

2. Die Dienststelle Informatik stellt den Organen einen Leitfaden für die Klassifizierung zur Verfügung. Die Organe und die Dienststelle Informatik sind befugt, die Klassifikationen für ihren Zuständigkeitsbereich zu verfeineren und zusätzliche Weisungen zu erlassen, insbesondere für den Umgang der Anwenderinnen und Anwender mit klassifizierten Informationen.

3. Vertrauliche und geheime Informationen, namentlich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, dürfen nur verschlüsselt übertragen und auf Endgeräten gespeichert werden. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann für die Speicherung von Personendaten und Persönlichkeitsprofilen auf Endgeräten Ausnahmen bewilligen.

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