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26b CH-LU

§ 7 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Schutzziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Informatiksicherheitsverordnung · Schutzziele

1. Für Informationen und Informatikmittel gelten folgende Schutzziele

a. * Verfügbarkeit: Informationen und Informatikmittel sind verfügbar, wenn sie benötigt werden,

b. * Vertraulichkeit: Informationen sind nur Berechtigten zugänglich,

c. * Integrität: Informationen und Informatikmittel werden nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert; die Informationen sind vollständig und richtig,

d. * Nachvollziehbarkeit: Informationen werden nachvollziehbar bearbeitet.

2. Die Organe und die Dienststelle Informatik sind befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich die Schutzziele zu verfeineren und zusätzliche Weisungen zu erlassen.

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