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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Schutzziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Informatiksicherheitsverordnung · Schutzziele
1. Für Informationen und Informatikmittel gelten folgende Schutzziele
a. * Verfügbarkeit: Informationen und Informatikmittel sind verfügbar, wenn sie benötigt werden,
b. * Vertraulichkeit: Informationen sind nur Berechtigten zugänglich,
c. * Integrität: Informationen und Informatikmittel werden nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert; die Informationen sind vollständig und richtig,
d. * Nachvollziehbarkeit: Informationen werden nachvollziehbar bearbeitet.
2. Die Organe und die Dienststelle Informatik sind befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich die Schutzziele zu verfeineren und zusätzliche Weisungen zu erlassen.