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26b CH-LU

§ 6 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Schulungs- und Informationspflicht, Sensibilisierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Informatiksicherheitsverordnung · Schulungs- und Informationspflicht, Sensibilisierung

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte sowie die gemäss § 2 Absatz 1 ausgenommenen und die weiteren Organe, Stellen und Körperschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen, sorgen dafür, dass die Anwenderinnen und Anwender über den richtigen Umgang mit den Informatikmitteln geschult und regelmässig informiert werden.

2. Sie sind befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen über die Nutzung der Informatikmittel zu erlassen. Diese Weisungen sind dem oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit bekannt zu machen.

3. Um die Risiken durch menschlichen Irrtum, Diebstahl, Betrug oder Missbrauch von Informationen und Informatikmitteln zu verringern, sensibilisieren sie die Anwenderinnen und Anwender für die Informatiksicherheit. Sie stellen dabei sicher, dass diese ihre Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schutzziele verstehen und regelmässig über organisationseigene Regelungen und Verfahren zur Informatiksicherheit informiert werden.

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