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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Persönliche Verantwortung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Informatiksicherheitsverordnung · Persönliche Verantwortung
1. Alle Anwenderinnen und Anwender sind für die Verwendung ihrer Informatikmittel im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und dieser Verordnung persönlich verantwortlich.
2. Insbesondere sind sie dafür verantwortlich, dass an ihrem Arbeitsplatz und in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit befolgt werden.