§ 4 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Zuständigkeit
§ 4 Informatiksicherheitsverordnung · Zuständigkeit
1. Inhaber einer Datensammlung und Betreiber einer zentralen Datenbank sind verpflichtet, Informatikmittel gegen Verlust und unerwünschte Einwirkungen zu sichern und Informationen, insbesondere Personendaten, vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Bearbeitung zu schützen.
2. Die Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für
a. die Bestimmung der Schutzziele für Informationen und Informatikmittel,
b. die Klassifizierung und Inventarisierung der Informationen und Informatikmittel nach den Schutzzielen,
c. die Erstellung eines Massnahmenplans zur Erreichung der Schutzziele und die Umsetzung der Sicherheitsanforderungen,
d. die Sensibilisierung der Anwenderinnen und Anwender hinsichtlich der Informatiksicherheit,
e. die Kontrolle der Informatiksicherheit.
3. Die Dienststelle Informatik
a. bewirtschaftet die Informatiksicherheitsprojekte,
b. unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisations- und Informatikbeauftragten die Organe bei der Einrichtung einer sicheren Informatik und der Umsetzung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen,
c. überwacht die Einhaltung der technischen Sicherheitsanforderungen,
d. dokumentiert den Stand der Informatiksicherheit des Kantons Luzern und informiert darüber,
e. ist Ansprechpartnerin für die Organe in Fragen der Informatiksicherheit.