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26b CH-LU

§ 34 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Sanktionen

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§ 34 Informatiksicherheitsverordnung · Sanktionen

1. Bei Verstoss gegen die Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Nutzung von Informatikmitteln und bei Verstoss gegen diese Verordnung können die personalrechtlich vorgesehenen Sanktionen ergriffen werden, soweit für die betroffenen Personen das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar ist.

2. Gegen Lernende der kantonalen Schulen, welche im Zusammenhang mit der Nutzung von Informatikmitteln gegen die Rechtsordnung oder gegen diese Verordnung verstossen, können bildungsrechtlich vorgesehene Massnahmen ergriffen werden.

3. Die Strafverfolgung und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleiben vorbehalten.

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