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CH-LU
§ 33 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Vollzug
Überprüfung des Vollzugs
§ 33 Informatiksicherheitsverordnung · Vollzug
1. Der Regierungsrat und der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes sind für die Überprüfung des Vollzugs dieser Verordnung mittels Auswertung von Protokolldaten zuständig.
2. Die gemäss Absatz 1 zuständige Behörde kann durch den Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik unter den Voraussetzungen gemäss § 30 anonyme Plausibilitätskontrollen (Stichproben) über eine beschränkte vergangene oder zukünftige Benutzungsdauer durchführen lassen, um den Vollzug dieser Verordnung zu überprüfen.
3. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch von Informatikmitteln, kann die gemäss Absatz 1 zuständige Behörde unter den Voraussetzungen gemäss § 31 personenbezogene Auswertungen von Protokolldaten durchführen lassen.