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26b CH-LU

§ 32 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Aufbewahrung von Protokolldaten

Überwachung und Kontrollen
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§ 32 Informatiksicherheitsverordnung · Aufbewahrung von Protokolldaten

1. Protokolldaten werden mindestens sechs Monate und längstens zwei Jahre beziehungsweise spätestens bis zum Abschluss eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens aufbewahrt.

2. Personenbezogene Protokolle und Protokolldaten werden sechs Monate beziehungsweise spätestens bis zum Abschluss eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens aufbewahrt und danach irreversibel vernichtet.

3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Protokolldaten gelöscht. Archiv-, Backup- und Sicherungsdaten bleiben davon unberührt.

4. Archiv-, Backup- und Sicherungsdaten dürfen nur innerhalb der Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der Kontrolle und zur Überwachung des Nutzerverhaltens verwendet werden.

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