§ 31 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Personenbezogene Auswertungen von Protokolldaten
§ 31 Informatiksicherheitsverordnung · Personenbezogene Auswertungen von Protokolldaten
1. Die zuständigen Departementssekretärinnen und -sekretäre, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes, der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik und der oder die kantonale Beauftragte für Informationssicherheit können ausnahmsweise einzelne personenbezogene Auswertungen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der Funktionsfähigkeit oder der Verfügbarkeit der Informatikmittel anordnen, wenn eine ernsthafte Gefährdung besteht und personenbezogene Auswertungen zur Störungsbehebung unumgänglich sind.
2. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch von Informatikmitteln können die Departementssekretärinnen und -sekretäre, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ausnahmsweise einzelne personenbezogene Auswertungen anordnen, welche sich auch auf den Inhalt von E-Mails und auf Internetzugriffe beziehen. Über personenbezogene Auswertungen, welche sich auf den Inhalt von E-Mails und auf Internetzugriffe beziehen, müssen betroffene Personen sowie der oder die Beauftragte für den Datenschutz vorgängig schriftlich informiert werden.
3. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik ist für die Durchführung von personenbezogenen Auswertungen zuständig. Die Auswertungen können manuell oder mittels spezieller Software durchgeführt werden.
4. Dem oder der Beauftragten für den Datenschutz und den betroffenen Personen ist nachträglich über die durchgeführten Auswertungen Bericht zu erstatten. Den betroffenen Personen sind die sie betreffenden Auswertungsresultate mitzuteilen, ausser wenn eine solche Auswertung im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgt ist und die Strafprozessordnung darauf Anwendung findet.