§ 30 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Anonyme Auswertungen von Protokolldaten
§ 30 Informatiksicherheitsverordnung · Anonyme Auswertungen von Protokolldaten
1. Die Organisations- und Informatikverantwortlichen, der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik, deren Stellvertretung und der oder die kantonale Beauftragte für Informationssicherheit können einzelne anonyme Auswertungen zur Überprüfung der Zweckerfüllung der Überwachungs- und Kontrollmassnahmen anordnen. Die eingesetzten Systemverantwortlichen sind für die Durchführung der angeordneten anonymen Auswertungen und für Auswertungen im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages verantwortlich. Die Auswertungen können von der Dienststelle Informatik oder von Dritten manuell oder maschinell mittels spezieller Software durchgeführt werden.
2. Anonyme Auswertungen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der Funktionsfähigkeit oder der Verfügbarkeit der Informatikmittel sind uneingeschränkt erlaubt.