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26b CH-LU

§ 3 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Informatiksicherheitsverordnung · Begriffe

1. Informationen im Sinn dieser Verordnung sind Sach- und Personendaten.

2. Der Begriff der Informatikmittel richtet sich nach dem Informatikgesetz vom 7. März 2005. Informatikmittel sind Geräte, Einrichtungen und Dienste, wie insbesondere Computersysteme, Computerprogramme, Kommunikationsdienste, die der elektronischen Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung von Informationen dienen.

3. Die Begriffe der Personendaten und der Organe richten sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

4. Anonym bedeutet, dass keine Rückschlüsse auf eine einzelne Person möglich sind.

5. Protokolldaten sind sämtliche zum Zweck der Überwachung und Kontrolle nach dieser Verordnung notwendigen Daten.

6. Der Begriff der Leistungserbringer richtet sich nach der Informatikverordnung vom 17. Juni 2016.

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