§ 29 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Überwachungs- und Kontrollmassnahmen
§ 29 Informatiksicherheitsverordnung · Überwachungs- und Kontrollmassnahmen
1. Informatikmittel werden, soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll, mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen vor unerwünschten Einwirkungen, technischen Störungen und missbräuchlicher Nutzung geschützt. Die Wirksamkeit der technischen Massnahmen wird mit Systemüberwachungssoftware und mittels Auswertung von Protokolldaten gewährleistet.
2. E-Mails inklusive Attachments und als privat gekennzeichnete Informationen dürfen ohne vorgängige Zustimmung der betroffenen Personen nicht gelesen werden.
3. Unzulässig sind die Erstellung und die Auswertung von Protokolldaten mit dem einzigen Zweck, personenbezogene Nutzungsprofile von Informatikmitteln zu erhalten. Ausgenommen sind Auswertungen, wenn Störungen festgestellt werden, welche die technische Sicherheit, die Funktionsfähigkeit oder die Verfügbarkeit der Informatikmittel ernsthaft gefährden, sowie Auswertungen bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Informatikmittel oder bei strafrechtlichen Vorfällen.
4. Technische Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Filtersperren sind zulässig.
5. Gesicherte und archivierte Protokolldaten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden.
6. Protokolldaten dürfen nur anonymisiert an Dritte übergeben werden. Ist es für die Gewährleistung der technischen Sicherheit, der Funktionsfähigkeit oder der Verfügbarkeit der Informatikmittel zwingend, kann ausnahmsweise auf die Anonymisierung verzichtet werden. Vor der Übergabe von Protokolldaten an Dritte muss mit diesen eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden.