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CH-LU
§ 28 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Zuständigkeit für die Überwachung und Kontrolle
Überwachung und Kontrollen
§ 28 Informatiksicherheitsverordnung · Zuständigkeit für die Überwachung und Kontrolle
1. Die Organe und die Dienststelle Informatik haben die Informatikmittel in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu kontrollieren.
2. Die zuständigen Organe können die Ausführung von Aufgaben im Bereich der Überwachung und Kontrolle an andere Organe oder unabhängige Dritte delegieren. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik und der oder die Beauftragte für den Datenschutz sind durch die Organe vor der Delegation rechtzeitig zu orientieren.