26b
CH-LU
§ 27 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Zweck von Überwachung und Kontrolle
Überwachung und Kontrollen
§ 27 Informatiksicherheitsverordnung · Zweck von Überwachung und Kontrolle
1. Die Massnahmen und Tätigkeiten zur Überwachung und Kontrolle der Informatikmittel dienen in erster Linie der Überprüfung und der Gewährleistung
a. der technischen Sicherheit,
b. der Funktionsfähigkeit,
c. der Verfügbarkeit der Informatikmittel.
2. Überwachungs- und Kontrollmassnahmen dienen zudem
a. der Überprüfung und der Gewährleistung der Schutzziele gemäss § 7 dieser Verordnung,
b. der Prävention des Missbrauchs von Informatikmitteln,
c. dem personenbezogenen Nachweis des Missbrauchs von Informatikmitteln,
d. der Sicherstellung des wirtschaftlichen Einsatzes von Informatikmitteln.