Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26b CH-LU

§ 27 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Zweck von Überwachung und Kontrolle

Überwachung und Kontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Informatiksicherheitsverordnung · Zweck von Überwachung und Kontrolle

1. Die Massnahmen und Tätigkeiten zur Überwachung und Kontrolle der Informatikmittel dienen in erster Linie der Überprüfung und der Gewährleistung

a. der technischen Sicherheit,

b. der Funktionsfähigkeit,

c. der Verfügbarkeit der Informatikmittel.

2. Überwachungs- und Kontrollmassnahmen dienen zudem

a. der Überprüfung und der Gewährleistung der Schutzziele gemäss § 7 dieser Verordnung,

b. der Prävention des Missbrauchs von Informatikmitteln,

c. dem personenbezogenen Nachweis des Missbrauchs von Informatikmitteln,

d. der Sicherstellung des wirtschaftlichen Einsatzes von Informatikmitteln.

← § 26 Informatiksicherheitsverordnung Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Gegenstand und Zweck § 28 Informatiksicherheitsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →