§ 26 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Notfallzugriff auf Informationen und E-Mails
§ 26 Informatiksicherheitsverordnung · Notfallzugriff auf Informationen und E-Mails
1. Kann in einem dienstlichen Notfall vom betroffenen Anwender oder von der betroffenen Anwenderin nicht vorgängig die Zustimmung eingeholt werden, so kann bei den Organisations- und Informatikbeauftragten, beim Leiter oder bei der Leiterin der Dienststelle Informatik, bei deren Stellvertretung oder bei dem oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit Antrag gestellt werden, damit unter Aufsicht des oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit oder deren Stellvertretung auf das Postfach oder auf Dateien des persönlichen Laufwerks des Anwenders oder der Anwenderin zugegriffen werden kann, um dringend benötigte dienstliche Informationen zu beschaffen. Auf privat gekennzeichnete Unterordner, offensichtlich private oder als solche gekennzeichnete E-Mails oder Dateien darf nicht zugegriffen werden. Der betroffene Anwender oder die betroffene Anwenderin ist vom Leiter oder von der Leiterin der Dienststelle Informatik über den Vorgang schriftlich zu informieren.