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26b CH-LU

§ 25 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Missbrauch der Informatikmittel

Nutzung und Missbrauch von Informatikmitteln
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§ 25 Informatiksicherheitsverordnung · Missbrauch der Informatikmittel

1. Missbräuchlich ist jede Verwendung der Informatikmittel, die

a. gegen diese Verordnung verstösst,

b. gegen andere Bestimmungen der Rechtsordnung verstösst,

c. Rechte Dritter verletzt.

2. Missbräuchlich sind insbesondere folgende absichtliche Handlungen

a. Einrichten, Anschliessen oder Installation von Informatikmitteln entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung,

b. Einloggen mit einem fremden Benutzerpasswort,

c. Nutzung von Informatikservices entgegen den geltenden Weisungen,

d. Manipulation von Informatikmitteln des Kantons, insbesondere Änderungen an vorgegebenen Konfigurationseinstellungen,

e. Ausnutzen von Fehlkonfigurationen,

f. Vorkehrungen zur Störung des Betriebs von Computern oder Netzwerken,

g. Erstellen, Speichern, Ausführen und Verbreiten von Fernsteuerungs-, Spionage- und Virenprogrammen (z.B. Viren, trojanische Pferde, Würmer oder Scripte),

h. Versenden von E-Mails in Täuschungs- oder Belästigungsabsicht und private Massenversendungen,

i. Zugreifen auf Informationen mit rassistischem, sexistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sowie deren Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung, soweit die Handlungen nicht im Rahmen eines dienstlichen Auftrags erfolgen,

j. widerrechtliches Kopieren von Informationen oder Software jeglicher Art,

k. widerrechtliches Bereitstellen, Verbreiten und Verwenden von urheberrechtlich geschützten Werken jeglicher Art (insbes. Filme, Musik und Fotos).

3. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Informatikmittel ist es dem oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit erlaubt, anerkannte Werkzeuge und Methoden für die Schwachstellenanalyse einzusetzen. Er oder sie kann eine externe Stelle mit dieser Analyse beauftragen. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Informatik ist vorgängig über die beabsichtigte Überprüfung zu informieren.

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