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26b CH-LU

§ 23 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Feststellung von Vorkommnissen und Schwachstellen

Nutzung und Missbrauch von Informatikmitteln
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§ 23 Informatiksicherheitsverordnung · Feststellung von Vorkommnissen und Schwachstellen

1. Alle Anwenderinnen und Anwender von Informatikmitteln des Kantons Luzern sind verpflichtet, beobachtete oder vermutete Vorkommnisse oder Schwachstellen, welche eine Gefährdung darstellen für

a. die technische Sicherheit, die Funktionsfähigkeit und die Verfügbarkeit von Informatikmitteln,

b. die Schutzziele gemäss § 7 dieser Verordnung oder

c. den wirtschaftlichen Einsatz von Informatikmitteln,

unverzüglich der oder dem zuständigen Organisations- und Informatikbeauftragten zu melden.

2. Vorkommnisse oder Schwachstellen im Zusammenhang mit Personendaten sind von den zuständigen Organisations- und Informatikbeauftragten dem oder der Beauftragten für den Datenschutz zu melden.

3. Die zuständigen Organisations- und Informatikbeauftragten müssen ein Verfahren vorsehen, das eine schnelle, planmässige und wirksame Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorkommnisse ermöglicht. Für Informationen und Informatikmittel mit Verfügbarkeit während 7x24 Stunden ist ein spezielles Notfallkonzept zu erstellen.

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