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26b CH-LU

§ 22 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Mobile Datenträger und Informatikmittel sowie mobiles Arbeiten

Nutzung und Missbrauch von Informatikmitteln
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§ 22 Informatiksicherheitsverordnung · Mobile Datenträger und Informatikmittel sowie mobiles Arbeiten

1. Für den sicheren Umgang mit mobilen Datenträgern und Informatikmitteln sind von der Dienststelle Informatik spezielle Weisungen zu erlassen. Insbesondere müssen die Weisungen vorsehen, dass Informationen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen sind, und festlegen, welche Informationen auf mobilen Datenträgern und Informatikmitteln gespeichert werden dürfen.

2. Nutzen Anwenderinnen und Anwender einen mobilen Arbeitsplatz, haben sie sich an die geltenden Weisungen und Sicherheitsvorgaben zu halten. Wenn sie hoheitliche Aufgaben erfüllen, hat dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit an den von den Organen dafür vorgeschriebenen Arbeitsorten zu erfolgen.

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