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26b CH-LU

§ 21 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Grundsätze für die Nutzung

Nutzung und Missbrauch von Informatikmitteln
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§ 21 Informatiksicherheitsverordnung · Grundsätze für die Nutzung

1. Für die Bearbeitung von Informationen des Kantons Luzern dürfen grundsätzlich nur kantonale Informatikmittel verwendet werden. Kantonale Schulen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

2. Bei der Verwendung kantonaler Informatikmittel ist zu beachten

a. Es dürfen nur kantonale Informatikmittel eingesetzt werden, die von den zuständigen Organen zugelassen werden.

b. Die Informatikmittel dürfen grundsätzlich nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben benutzt werden.

c. Die Verwendung kantonaler Informatikmittel zu privaten Zwecken darf den Dienstbetrieb nicht erschweren oder einschränken und die Sicherheit nicht gefährden.

d. Aus der privaten Nutzung kantonaler Informatikmittel kann kein Rechtsanspruch auf die Verfügbarkeit der Infrastruktur des Kantons Luzern und der privaten Informationen abgeleitet werden.

e. Benutzernamen und Passwörter sind persönlich und nicht übertragbar. Die Passwörter sind geheim zu halten.

3. Die Verwendung nichtkantonaler Geräte ist von dem oder der zuständigen Organisations- und Informatikbeauftragten zu bewilligen. Dabei gilt

a. Die Dienststelle Informatik legt die mit kantonalen Informatikmitteln und nichtkantonalen Geräten nutzbaren Informatikservices in einer Weisung fest.

b. Die Weisung ist periodisch dem neuesten Stand der Technik anzupassen und bedarf der Genehmigung des Gremiums der Organisationsverantwortlichen (OVG).

c. Die Dienststelle Informatik lehnt die Verantwortung für allfällige auf der Infrastruktur des Kantons Luzern abgelegte nichtkantonale Informationen ab.

d. Benutzernamen und Passwörter sind persönlich und nicht übertragbar. Die Passwörter sind geheim zu halten.

4. Bei der Verwendung nichtkantonaler Geräte ist zu beachten

a. Für nichtkantonale Geräte erlässt die Dienststelle Informatik Weisungen.

b. Die Dienststelle Informatik legt die Anforderungen an zugreifende Geräte in einer Weisung fest, entscheidet über die zugelassenen Geräte und überprüft die Einhaltung der technischen Anforderungen.

c. Den Anwenderinnen und Anwendern ist zur Kenntnis zu bringen, dass Informationen und Software auf ihren Geräten aus Sicherheitsgründen gelöscht werden können.

d. Anwenderinnen und Anwender stellen sicher, dass ihr nichtkantonales Gerät kein Risiko für die Sicherheit und die Unversehrtheit der Infrastruktur des Kantons Luzern darstellt.

e. Die Verwendung nichtkantonaler Geräte darf den Dienstbetrieb nicht erschweren oder einschränken.

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