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CH-LU
§ 20 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Schutz vor Schadsoftware
Sicherheitsanforderungen
§ 20 Informatiksicherheitsverordnung · Schutz vor Schadsoftware
1. Die Leistungserbringer betreiben Infrastrukturen, mit denen das Eindringen und die Verbreitung von Schadsoftware erkannt und soweit möglich verhindert werden.