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CH-LU
§ 19 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Entsorgung von Datenträgern
Sicherheitsanforderungen
§ 19 Informatiksicherheitsverordnung · Entsorgung von Datenträgern
1. Defekte oder zu entsorgende Datenträger sind
a. entweder der Dienststelle Informatik zu übergeben; diese stellt sicher, dass alle Informationen und lizenzierte Software irreversibel vernichtet und die Datenträger sicher und umweltgerecht entsorgt werden, oder
b. gemäss den Vorgaben der Dienstelle Informatik zu vernichten.