Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26b CH-LU

§ 19 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Entsorgung von Datenträgern

Sicherheitsanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Informatiksicherheitsverordnung · Entsorgung von Datenträgern

1. Defekte oder zu entsorgende Datenträger sind

a. entweder der Dienststelle Informatik zu übergeben; diese stellt sicher, dass alle Informationen und lizenzierte Software irreversibel vernichtet und die Datenträger sicher und umweltgerecht entsorgt werden, oder

b. gemäss den Vorgaben der Dienstelle Informatik zu vernichten.

← § 18 Informatiksicherheitsverordnung Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Gegenstand und Zweck § 20 Informatiksicherheitsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →