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CH-LU
§ 18 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Datensicherung, Sicherstellung des Geschäftsbetriebs
Sicherheitsanforderungen
§ 18 Informatiksicherheitsverordnung · Datensicherung, Sicherstellung des Geschäftsbetriebs
1. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Informationen und Software in regelmässigen Abständen gesichert werden.
2. Der Leistungserbringer ist verantwortlich dafür, dass die Funktionsfähigkeit der Datensicherungskopien regelmässig getestet wird. Bei der elektronischen Archivierung stellt er die Verlässlichkeit und die Authentizität der Informationen mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicher.
3. Die Organe sind dafür verantwortlich, dass Pläne entwickelt und umgesetzt werden, um Störungen und Ausfällen von kritischen Geschäftsprozessen im erforderlichen Umfang zu begegnen und die Verfügbarkeit der Informatikmittel in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer sicherzustellen.