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26b CH-LU

§ 17 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Speicherung und Ablage der Informationen

Sicherheitsanforderungen
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§ 17 Informatiksicherheitsverordnung · Speicherung und Ablage der Informationen

1. Informationen und elektronische Datenträger sind so aufzubewahren, dass sie für Unberechtigte nicht einsehbar sind. Anwenderinnen und Anwender müssen Informationen gemäss den geltenden Weisungen geordnet und zentral auf den dafür vorgesehenen und geeigneten Anwendungen und Systemen speichern und ablegen, damit sie verfügbar bleiben und regelmässig gesichert werden.

2. Die Dienststelle Informatik ist in alle Vorhaben, die eine temporäre oder dauerhafte Speicherung von Informationen des Kantons Luzern auf Systemen von Dritten einschliessen, frühzeitig einzubeziehen.

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