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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Datenaustausch
Sicherheitsanforderungen
§ 16 Informatiksicherheitsverordnung · Datenaustausch
1. Der Austausch von Informationen zwischen sämtlichen Kommunikationseinrichtungen hat nach den von der Dienststelle Informatik festgelegten Verfahren und Methoden zu erfolgen.
2. Die Leistungserbringer ergreifen geeignete Schutzmassnahmen, um unbefugten Zugriff, Missbrauch und Verfälschung der Informationen während des Datenaustausches zu verhindern. Der Schutz muss auch beim Austausch über Organisationsgrenzen hinweg gewährleistet sein.
3. Die Kommunikationsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass bei der Kommunikation über LUnet die jeweiligen Vertraulichkeitsanforderungen eingehalten werden.