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26b CH-LU

§ 15 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Management der elektronischen Datenkommunikation

Sicherheitsanforderungen
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§ 15 Informatiksicherheitsverordnung · Management der elektronischen Datenkommunikation

1. Informationen der kantonalen Organe sind grundsätzlich über das Datenkommunikationsnetz des Kantons Luzern (LUnet) auszutauschen.

2. Anschlüsse an verwaltungsinterne oder -externe Informatikmittel, Netzwerke und Anwendungen bedürfen einer Bewilligung der betroffenen Organe. Mit einem externen Partner sind die seitens der Dienststelle Informatik vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die Angemessenheit der Sicherheitsmassnahmen ist durch die betroffenen Organe regelmässig risikobasiert zu überprüfen.

3. Die Dienststelle Informatik ist verantwortlich für die Sicherheit des LUnet. Sie kann Einschränkungen in der Nutzung festlegen, um die allgemeine Verfügbarkeit des LUnet sicherzustellen.

4. Die Dienststelle Informatik ist für die Sicherung der Netzübergänge zuständig.

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