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CH-LU
§ 14 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Entzug Zutritts- und Zugriffsrechte
Sicherheitsanforderungen
§ 14 Informatiksicherheitsverordnung · Entzug Zutritts- und Zugriffsrechte
1. Zutritts- und Zugriffsrechte von Anwenderinnen und Anwendern, Auftragnehmern oder Drittbenutzern müssen von den zuständigen Organen sofort entzogen werden, wenn deren Anstellung, deren Auftrag oder eine entsprechende Nutzungsvereinbarung beendet ist. Ändern Anstellung, Auftrag oder Nutzungsvereinbarung, sind die Zutritts- und Zugriffsrechte umgehend anzupassen.