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26b CH-LU

§ 12 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Schutz der Infrastruktur und der Informationen

Sicherheitsanforderungen
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§ 12 Informatiksicherheitsverordnung · Schutz der Infrastruktur und der Informationen

1. Zur Verhinderung von Verlust, Beschädigung und Missbrauch von Informationen und Informatikmitteln und zur Verhinderung eines Unterbruchs von Geschäftsaktivitäten müssen die Gebäude, Räume und Geräte vor Sicherheitsbedrohungen und umgebungsbedingten Gefahren geschützt werden.

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