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26b CH-LU

§ 11 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Überprüfung Schutzziele, Klassifizierung, Sicherheitsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Informatiksicherheitsverordnung · Überprüfung Schutzziele, Klassifizierung, Sicherheitsmassnahmen

1. Die Organe überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich mindestens jährlich die Schutzziele und die Klassifizierung der Informationen und Informatikmittel sowie die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die Angemessenheit der Sicherheitsmassnahmen. Sie erstatten den Organisations- und Informatikbeauftragten und dem oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit darüber Bericht und passen den Massnahmenplan wenn nötig an. Die Prüfung ist umgehend vorzunehmen, wenn die Aufgaben, die Organisation oder die eingesetzten Informatikmittel eines Organs ändern. Die Organe können die Schutzziele und die Klassifizierung sowie die getroffenen Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zusätzlich durch eine qualifizierte unabhängige externe Stelle prüfen lassen.

2. Sicherheitsmassnahmen und Notfallkonzepte für Informationen und Informatikmittel mit der Klassifizierung «geheim» oder mit sehr hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit sind jährlich durch die Organe oder eine unabhängige externe Stelle zu überprüfen.

3. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz überprüft periodisch die Sicherheit, die Massnahmen und deren Umsetzung bei personenbezogenen Daten.

4. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Regelungen zur Klassifizierung und zur Behandlung klassifizierter Informationen und Informatikmittel gelten nur insofern, als sie den übergeordneten bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben zur Vertraulichkeit von Informationen und Informatikmitteln nicht widersprechen.

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