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26b CH-LU

§ 10 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Massnahmenplan

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Informatiksicherheitsverordnung · Massnahmenplan

1. Der Massnahmenplan dient der Erreichung der Schutzziele und der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen im Zuständigkeitsbereich der Organe. Die einzelnen Massnahmen richten sich nach den Sicherheitsanforderungen im zweiten Teil dieser Verordnung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Stand der Technik und die verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.

2. Der Massnahmenplan enthält für jede Massnahme folgende Angaben

a. Schutzziel und Geltungsbereich (bezüglich Informatikmitteln und Klassifizierung),

b. Inhalt,

c. Kosten,

d. Verantwortlichkeit,

e. Umsetzungsschritte und Termine,

f. Restrisiko,

g. Dokumentation (Nachweis der Umsetzung und Wirksamkeit der Massnahme).

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