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26b CH-LU

§ 1 Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln (Informatiksicherheitsverordnung) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Informatiksicherheitsverordnung · Gegenstand und Zweck

1. Die Verordnung bestimmt das Verfahren, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie den Vollzug zur Gewährleistung der Sicherheit von Informationen, die mit Informatikmitteln bearbeitet werden.

2. Sie bezweckt die Regelung des sicheren und wirtschaftlichen Einsatzes von Informatikmitteln zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben sowie die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Anwenderinnen und Anwender.

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