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26a CH-LU

§ 9 Informatikverordnung - Informatikstandards und Informatikarchitektur

Planungsinstrumente, Informatikstandards und Informatikarchitektur
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§ 9 Informatikverordnung · Informatikstandards und Informatikarchitektur

1. In der Informatik ist durch die Vorgabe von Standards ein hoher Grad an Einheitlichkeit anzustreben.

2. Mit der Informatikarchitektur werden die technischen Grundstrukturen der Elemente der Informatik und der Informatikmittel und die Regeln ihres Zusammenspiels festgelegt.

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