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CH-LU
§ 8 Informatikverordnung - Informatikgesamtplanung
Planungsinstrumente, Informatikstandards und Informatikarchitektur
§ 8 Informatikverordnung · Informatikgesamtplanung
1. Mit der Informatikgesamtplanung werden in regelmässigen Abständen der aktuelle und der künftige Einsatz der Informatik im Hinblick auf die Geschäftsanforderungen und in Abstimmung mit übergeordneten Vorgaben und Zielsetzungen überprüft und die für die Informatik benötigten finanziellen und personellen Ressourcen ermittelt.