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26a CH-LU

§ 5 Informatikverordnung - Departementsinformatik

Organisation
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§ 5 Informatikverordnung · Departementsinformatik

1. Die Departementsinformatik umfasst

a. die Gestaltung der Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch Informatikanwendungen,

b. die Verarbeitung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen,

c. die Ausgestaltung und den Einsatz von Fachanwendungen.

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