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26a CH-LU

§ 4 Informatikverordnung - Konzerninformatik

Organisation
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§ 4 Informatikverordnung · Konzerninformatik

1. Die Konzerninformatik umfasst

a. die Ausgestaltung und den Einsatz der Infrastruktur,

b. den Aufbau, den Betrieb und den Ausbau der Infrastruktur,

c. die Planung und die Umsetzung der Datenlogistik,

d. die Bereitstellung von Querschnittsanwendungen.

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