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26a CH-LU

§ 31 Informatikverordnung - Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften

Zuständigkeiten
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§ 31 Informatikverordnung · Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften

1. Die Koordination der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden sowie weiteren Organisationen und Körperschaften erfolgt durch die für das Fachthema zuständige Stelle innerhalb der kantonalen Verwaltung und der Gerichte.

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