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CH-LU
§ 30 Informatikverordnung - Anwendungsverantwortliche
Zuständigkeiten
§ 30 Informatikverordnung · Anwendungsverantwortliche
1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche.
2. Die Anwendungsverantwortlichen
a. sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten,
b. überwachen den Betrieb und die Wartung von Fach- und Konzernanwendungen aus Anwendersicht,
c. organisieren Schulungen für Fachanwendungen,
d. stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher.