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26a CH-LU

§ 30 Informatikverordnung - Anwendungsverantwortliche

Zuständigkeiten
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§ 30 Informatikverordnung · Anwendungsverantwortliche

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche.

2. Die Anwendungsverantwortlichen

a. sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten,

b. überwachen den Betrieb und die Wartung von Fach- und Konzernanwendungen aus Anwendersicht,

c. organisieren Schulungen für Fachanwendungen,

d. stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher.

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