Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26a CH-LU

§ 29 Informatikverordnung - Organisations- und Informatikbeauftragte

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Informatikverordnung · Organisations- und Informatikbeauftragte

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestellen je einen Organisations- und Informatikbeauftragten oder eine Organisations- und Informatikbeauftragte.

2. Die Organisations- und Informatikbeauftragten sind die Ansprechpartner für die Konzerninformatik. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Departementsinformatik und haben folgende Aufgaben und Befugnisse

a. Umsetzung der Informatikstrategie,

b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,

c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben für Fachanwendungen,

d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten für Fachanwendungen,

e. Betrieb und Wartung von Fachanwendungen,

f. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen.

← § 28 Informatikverordnung Zweck § 30 Informatikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →