§ 28 Informatikverordnung - Dienststelle Informatik
§ 28 Informatikverordnung · Dienststelle Informatik
1. Die Dienststelle Informatik ist die zentrale Leistungserbringerin von Informatikdienstleistungen für die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Dritte.
2. Die Dienststelle Informatik ist verantwortlich für die Konzerninformatik und hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a. Umsetzung der Informatikstrategie,
b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben der Konzerninformatik,
d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Konzerninformatik,
e. Betrieb und Wartung von Querschnittsanwendungen,
f. Führung von Budget und Finanzplan für Vorhaben und Projekte gemäss § 21 Absatz 1a,
g. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik,
h. Führung des Inventars über die Konzerninformatik.
3. Darüber hinaus ist sie zuständig für
a. die Erarbeitung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
b. die Planung und Führung des Informatikportfolios im Auftrag des OVG,
c. die Führung des Anwendungsportfolios im Auftrag des OVG,
d. die Führung des Service-Desks.