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CH-LU
§ 27 Informatikverordnung - Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
Zuständigkeiten
§ 27 Informatikverordnung · Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
1. Kommt ein Beschluss des OVG mit nur einer Stimme Unterschied zustande, gilt er als strittig. Strittige Beschlüsse sind der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre (KDS) zum Entscheid zu unterbreiten.
2. Ein Geschäft ist der Beschlussfassung durch die KDS auch dann zu unterbreiten, wenn dies mindestens drei Organisations- und Informatikbeauftragte oder der Vertreter oder die Vertreterin der DIIN verlangen.
3. Wird der Beschluss auch in der KDS mit nur einer Stimme Unterschied gefasst, so ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.