§ 26 Informatikverordnung - Gremium der Organisationsverantwortlichen
§ 26 Informatikverordnung · Gremium der Organisationsverantwortlichen
1. Das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) setzt sich aus den Organisations- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Informatik zusammen.
2. Das OVG hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a. Erarbeitung und regelmässige Überprüfung der Informatikstrategie,
b. Konkretisierung und Planung der Umsetzung der Informatikstrategie,
c. Festlegung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben in der Konzern- und in der Departementsinformatik,
d. Beschlussfassung über das Informatikportfolio und die Priorisierung der darin enthaltenen Vorhaben und Projekte,
e. Beschlussfassung über das Anwendungsportfolio,
f. Entscheid über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog,
g. Entscheid über die Verrechenbarkeit von Leistungen,
h. Erstellung und regelmässige Überprüfung der Informatikgesamtplanung,
i. Festlegung der Vorgaben der Informatiksicherheit in der Konzern- und Departementsinformatik sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben,
j. Steuerung von departementsübergreifenden Vorhaben und Projekten,
k. Beurteilung der Informatikrisiken und Beantragung von Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verminderung.
3. Das OVG fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.