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26a CH-LU

§ 25 Informatikverordnung - Finanzdepartement

Zuständigkeiten
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§ 25 Informatikverordnung · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement ist zuständig für die Konzerninformatik sowie für sämtliche Belange der kantonalen Informatik, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Das Finanzdepartement ist die zuständige Behörde gemäss § 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes.

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