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CH-LU
§ 24 Informatikverordnung
Risikomanagement
§ 24 Informatikverordnung
1. Das OVG beurteilt die Informatikrisiken gestützt auf die Risikolisten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte und schlägt Massnahmen vor.
2. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für das Risikomanagement nach § 25 der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010.