Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26a CH-LU

§ 24 Informatikverordnung

Risikomanagement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Informatikverordnung

1. Das OVG beurteilt die Informatikrisiken gestützt auf die Risikolisten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte und schlägt Massnahmen vor.

2. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für das Risikomanagement nach § 25 der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010.

← § 23 Informatikverordnung Zweck § 25 Informatikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →