§ 23 Informatikverordnung - Grundsätze der Budgetierung
§ 23 Informatikverordnung · Grundsätze der Budgetierung
1. Über die Budgetierung der einmaligen Kosten entscheidet das OVG unter Vorbehalt von § 27, wobei es insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt
a. zur Gewährleistung der Planungssicherheit werden bewilligten Vorhaben gemäss Informatikportfolio die notwendigen finanziellen Mittel zugewiesen,
b. für Ersatzinvestitionen bei Infrastrukturvorhaben und -projekten der Konzerninformatik wird auf Antrag der DIIN ein angemessener Betrag reserviert,
c. jedem Departement, der Staatskanzlei sowie dem Kantonsgericht wird für Kleinprojekte der Departementsinformatik auf Antrag ein Sockelbetrag von maximal 200 000 Franken zugeteilt; die Sockelbeträge für die Departementsinformatik dürfen insgesamt 10 Prozent des Gesamtbudgets des Kantons für Vorhaben und Projekte nicht übersteigen.
2. Das OVG erlässt Weisungen zur Finanzplanung und zur Budgetierung der Informatikkosten.