Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26a CH-LU

§ 22 Informatikverordnung - Betrieb und Wartung

Budgetierung und Finanzplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Informatikverordnung · Betrieb und Wartung

1. Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik werden in der Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich Informatik budgetiert.

2. Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen werden in den entsprechenden Aufgabenbereichen der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes budgetiert.

← § 21 Informatikverordnung Zweck § 23 Informatikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →