26a
CH-LU
§ 22 Informatikverordnung - Betrieb und Wartung
Budgetierung und Finanzplan
§ 22 Informatikverordnung · Betrieb und Wartung
1. Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik werden in der Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich Informatik budgetiert.
2. Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen werden in den entsprechenden Aufgabenbereichen der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes budgetiert.