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26a CH-LU

§ 21 Informatikverordnung - Vorhaben und Projekte

Budgetierung und Finanzplan
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§ 21 Informatikverordnung · Vorhaben und Projekte

1. Einmalige Kosten für Vorhaben und Projekte sowie ihre Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden im Aufgaben- und Finanzplan wie folgt budgetiert

a. in der Konzerninformatik und der Departementsinformatik der Departemente und der Staatskanzlei in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Informatik,

b. in der Departementsinformatik der Gerichte in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Gerichtswesen.

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