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26a CH-LU

§ 20 Informatikverordnung - Rechnungstellung

Leistungen
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§ 20 Informatikverordnung · Rechnungstellung

1. Die Leistungen werden dem Leistungsbezüger von der DIIN auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung in Rechnung gestellt.

2. Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der DIIN, welche Leistungen intern verrechnet werden.

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