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CH-LU
§ 20 Informatikverordnung - Rechnungstellung
Leistungen
§ 20 Informatikverordnung · Rechnungstellung
1. Die Leistungen werden dem Leistungsbezüger von der DIIN auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung in Rechnung gestellt.
2. Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der DIIN, welche Leistungen intern verrechnet werden.